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RG, 24.05.1901 - Rep. II. 83/01 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Welche Bedeutung hat die einem eingetragenen Warenzeichen beigegebene Beschreibung? 2. Kann gegenüber einem aus § 12 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes vom 12. Mai 1894 vor dem Gerichte erhobenen Anspruche geltend gemacht werden, das in die Zeichenrolle des Patentamtes ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Warenzeichen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 48, 209
Wird zitiert von ...
- BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
Bestimmte Farbe eines Warenzeichens
Die Beschreibung bildet also, soweit sie "erforderlich" ist, einen Bestandteil der Anmeldung und Eintragung und ist als solche bei der Bestimmung des durch die Eintragung geschützten Zeichens ergänzend zu berücksichtigen (RGZ 48, 209 [212]; RG BlfPMZ 1930, 221 [222]).Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).